Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.0  Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

2.0  Angebot – Preise

Für die Erstellung von verbindlichen schriftlichen Offerten wird eine Schutzgebühr von 5,0 % der Brutto-Gesamtoffertensumme, mindestens jedoch CHF 100 erhoben.

Diese Schutzgebühr wird nach der Ausführung der Arbeiten und Leistungen durch den Auftragnehmer, bei der Schlussrechnungsstellung erstattet.

Offerten haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Offertendatum. Mit der Offertenannahme gelten die Offertenpreise weitere drei Monate als Vertragspreise, wenn bei Offertenabgabe noch nicht feststeht, wann die Massnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Offertenpreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Offertenabgabe fest, bis wann die Massnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Offertenpreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Offerte bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

3.0  Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4.0  Vergütung

Abschlagrechnungen können jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Die gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist innerhalb 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto muss schriftlich vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweiligen Abschlagszahlungen innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurden. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung von 5,0 % Verzugszinsen verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Mahnpauschale, je Mahnstufe, in Höhe von CHF 40 Netto.

Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

Der versandt aller Rechnungen an den Auftraggeber erfolgt als PDF-Datei, im Anhang an die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte E-Mail Adresse.

5.0 Gewährleistung / Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks, (oder mit Ablauf von 12 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, oder mit Ablauf von 6 Werktagen wenn die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen wird) und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist wie folgt: Zwei Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten die nicht die Gebäudesubstanz betreffen). Fünf Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

6.0  Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.0  Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.

8.0  Abnahme

Der Auftragnehmer hat vor der Schlussabnahme einen Anspruch auf Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

Es steht der unmittelbaren Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt.

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (z.B. Nutzung, Inbetriebnahme).

9.0  Leistungsermittlung, Ausmass und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Ausmass nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag/Einzelpreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Ausmass. Dabei wird die Leistung nach den Massen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fussleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmassen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Ausmassregeln durch die Vereinbarung der jeweils einschlägigen SIA-Ausmassbestimmungen zugrunde legen.

10.0  Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – § Art. 199 ZPO Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren.

11.0 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.